Rechtssatz RS0094050
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094050
Geschäftszahl
11Os80/88 (11Os81/88)
Entscheidungsdatum
09.08.1988
Rechtssatz
Die Unterstellung unter § 145 Abs1 Z1 (vorletzter Fall) StGB setzt voraus, daß die Drohung in der Person des Bedrohten bei unbefangener objektiver Beurteilung der Sachlage den Eindruck erwecken kann, der Täter sei willens und in der Lage, das angedrohte Übel der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz tatsächlich herbeizuführen. Die Verwirklichung des angekündigten Übels muß nicht durchführbar sein, jedoch ernst gemeint scheinen.Die Unterstellung unter Paragraph 145, Abs1 Z1 (vorletzter Fall) StGB setzt voraus, daß die Drohung in der Person des Bedrohten bei unbefangener objektiver Beurteilung der Sachlage den Eindruck erwecken kann, der Täter sei willens und in der Lage, das angedrohte Übel der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz tatsächlich herbeizuführen. Die Verwirklichung des angekündigten Übels muß nicht durchführbar sein, jedoch ernst gemeint scheinen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0094050
Dokumentnummer
JJR_19880809_OGH0002_0110OS00080_8800000_002