Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0094077×

Rechtssatz RS0094077

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0094077

Geschäftszahl

12Os134/94

Entscheidungsdatum

26.01.1995

Rechtssatz

Bei der Ermittlung des strafrechtlich relevanten Sachwertes von Kleinhandelswaren ist - in wirtschaftlich opferbezogener Betrachtungsweise - vom Detailverkaufspreis auszugehen. Daß etwa bei Abwicklung eines Speditionsgeschäftes oder Frachtgeschäftes Alleingewahrsam des Spediteurs, Frachtführers oder selbständigen Transporteurs am Frachtgut besteht, bleibt für die Ermittlung des Sachwertes der Kleinhandelsware ohne Bedeutung. Im Vermögen der das Transportgut befördernden Vertragspartner des Eigentümers (Auftraggebers) kommt dem Sachwert keine spezifische Funktion zu, weil er dort nach der Rechtsnatur des den (Alleingewahrsam) Gewahrsam begründenden Vertragsverhältnisse zu keinem Vermögenszuwachs führt. Auch im (hier aktuellen) Fall des durch Diebstahl herbeigeführten Bruchs des (vorübergehenden) Alleingewahrsams des Frachtführers oder Transporteurs tritt die korrespondierende Vermögensverminderung ausschließlich in der wirtschaftlichen Sphäre des Eigentümers (Auftraggebers) ein. Daran ändert dessen gesetzlicher (zB Paragraph 430, HGB) oder/und vertraglicher Ersatzanspruch gegen die Vertragspartner nichts, weil es sich dabei um bloß schuldrechtlich wirksame, in ihrer Durchsetzung von Unabwägbarkeiten abhängige Ansprüche auf Schadensdeckung handelt.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 134/94
    Entscheidungstext OGH 26.01.1995 12 Os 134/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0094077

Dokumentnummer

JJR_19950126_OGH0002_0120OS00134_9400000_002