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Rechtssatz RS0094106×

Rechtssatz RS0094106

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0094106

Geschäftszahl

12Os32/85

Entscheidungsdatum

18.04.1985

Rechtssatz

Hat der Täter um einen einheitlichen Pauschalpreis neben eigenen auch fremde Sachen unter der Vorgabe, auch über letztere verfügungsberechtigt zu sein, verkauft, so kommt es bei der Ermittlung des Betrugsschadens nicht allein auf die objektiven Wertverhältnisse, sondern auch darauf an, welcher aliquote wertmäßige Anteil des vereinbarten Entgelts einerseits auf die im Eigentum des Täter gestandenen Gegenstände und andererseits auf jene fremden Sachen entfiel, in Ansehung derer er dem Getäuschten Eigentums nicht verschaffen konnte, insofern sind auch opferbezogene Aspekte in die Schadensberechnung einzubeziehen.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 32/85
    Entscheidungstext OGH 18.04.1985 12 Os 32/85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0094106

Dokumentnummer

JJR_19850418_OGH0002_0120OS00032_8500000_001