Rechtssatz RS0094116
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094116
Entscheidungsdatum
19.01.1989
Rechtssatz
Ein mit einem Holzgriff versehener Schürhaken von dreißig bis fünfunddreißig Zentimeter Länge in Kleinfinger-Stärke des metallischen Teiles entspricht dem erweiterten ("funktionalen") Waffenbegriff des § 143 zweiter Fall StGB.Ein mit einem Holzgriff versehener Schürhaken von dreißig bis fünfunddreißig Zentimeter Länge in Kleinfinger-Stärke des metallischen Teiles entspricht dem erweiterten ("funktionalen") Waffenbegriff des Paragraph 143, zweiter Fall StGB.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0094116
Dokumentnummer
JJR_19890119_OGH0002_0120OS00003_8900000_001