Rechtssatz RS0094123
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094123
Geschäftszahl
12Os165/71; 10Os104/79
Entscheidungsdatum
05.09.1979
Rechtssatz
Auch eine zunächst nur unmittelbar gegen eine Sache gerichtete Gewaltausübung erfüllt das Tatbestandsmerkmal der tätlichen Beleidigung im Sinne des § 190 StG (nunmehr der Gewalt im Sinne des § 142 StGB), wenn in der Folge die ausgeübte Gewalt mittelbar zur Brechung des persönlichen Widerstandes des Inhabers der Sache gegen deren Wegnahme durch den Räuber führt.Auch eine zunächst nur unmittelbar gegen eine Sache gerichtete Gewaltausübung erfüllt das Tatbestandsmerkmal der tätlichen Beleidigung im Sinne des Paragraph 190, StG (nunmehr der Gewalt im Sinne des Paragraph 142, StGB), wenn in der Folge die ausgeübte Gewalt mittelbar zur Brechung des persönlichen Widerstandes des Inhabers der Sache gegen deren Wegnahme durch den Räuber führt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0094123
Dokumentnummer
JJR_19711021_OGH0002_0120OS00165_7100000_002