Rechtssatz RS0094150
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094150
Entscheidungsdatum
22.06.2023
Rechtssatz
Ob das beim Raub verwendete Butterfly-Messer - dessen besondere Öffnungsmechanik zudem eine vereinfachte und beschleunigte Freilegung der Klinge mit nur einer Hand erlaubt - geöffnet oder geschlossen war, ist rechtlich unerheblich, weil selbst einem geschlossenen Messer, das der Täter in der Hand hält und nur aufzuklappen braucht, um es als Waffe einzusetzen, Waffenqualität im Sinne des § 143 zweiter Fall StGB zukommt.Ob das beim Raub verwendete Butterfly-Messer - dessen besondere Öffnungsmechanik zudem eine vereinfachte und beschleunigte Freilegung der Klinge mit nur einer Hand erlaubt - geöffnet oder geschlossen war, ist rechtlich unerheblich, weil selbst einem geschlossenen Messer, das der Täter in der Hand hält und nur aufzuklappen braucht, um es als Waffe einzusetzen, Waffenqualität im Sinne des Paragraph 143, zweiter Fall StGB zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0094150
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2023
Dokumentnummer
JJR_19930420_OGH0002_0140OS00039_9300000_001