Rechtssatz RS0094164
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094164
Entscheidungsdatum
18.05.2010
Rechtssatz
Sowohl bei der Schadensermittlung als auch bei der Bereicherungsermittlung ist vom generellen wirtschaftlichen Marktwert sowohl der dem Täter zugeflossenen als auch der von ihm etwa erbrachten Leistungen (Gegenleistungen) auszugehen.
Entscheidungstexte
- 9 Os 5/79
Entscheidungstext OGH 22.04.1980 9 Os 5/79
Veröff: SSt 51/19 = JBl 1980,605
- 11 Os 191/96
Entscheidungstext OGH 04.03.1997 11 Os 191/96
Beisatz: Und nicht ein nach dem Anerbenrecht gegebenenfalls zu bestimmender (niedrigerer) Übernahmswert. (T1)
- 14 Os 107/99
Entscheidungstext OGH 28.06.2000 14 Os 107/99
Beisatz: Der Marktpreis einer Ware oder gewerblichen Leistung bildet sich auf einem freien Markt durch Angebot und Nachfrage (Wettbewerbspreis). (T2) Beisatz: Keinen Vergleichsmaßstab vermag der "angemessene" Preis zu bieten, weil es auf einem freien Markt keine absoluten (von Angebot und Nachfrage-Verhältnis losgelösten) Waren- und Dienstleistungswerte gibt. (T3)
- 13 Os 34/01
Entscheidungstext OGH 26.09.2001 13 Os 34/01
Vgl auch; Beis wie T3
- 14 Os 108/04
Entscheidungstext OGH 05.10.2004 14 Os 108/04
Auch; Beisatz: Bei Herauslockung von Gegenständen ist generell vom Verkehrswert (Marktwert) auszugehen. (T4)
- 13 Os 85/06h
Entscheidungstext OGH 11.10.2006 13 Os 85/06h
Vgl auch; Beisatz: Zur Ermittlung des Schadens durch betrügerisch herausgelockte Zahlungen für eine Bauführung sind von der gleisteten Zahlung der jeweiligen Bauwerber die Leistungen des Bauunternehmers in Abzug zu bringen. Diese sind bei erfolgreicher Verwertung durch Fertigstellung der begonnenen Bauführung nach ihrem generellen Verkehrswert (Marktwert) zu berechnen. (T5)
- 14 Os 53/10s
Entscheidungstext OGH 18.05.2010 14 Os 53/10s
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0094164
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2010
Dokumentnummer
JJR_19800422_OGH0002_0090OS00005_7900000_001