Rechtssatz RS0094174
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094174
Entscheidungsdatum
14.12.1993
Rechtssatz
Objektiv liegt eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr gegen die körperliche Unversehrtheit des Opfers vor, wenn der Bedrohte in der gegebenen Gesamtsituation den Eindruck gewinnen mußte, der Täter wolle und könne das angedrohte Übel verwirklichen und er selbst müsse mit dessen imminenter Realisierung rechnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0094174
Dokumentnummer
JJR_19931214_OGH0002_0110OS00176_9300000_001