Rechtssatz RS0094175
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094175
Entscheidungsdatum
17.02.1994
Rechtssatz
Der tatsächliche oder vermeintliche Bestand einer kompensablen Gegenforderung schließt den Bereicherungsvorsatz beim Betrug nur dann aus, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat mit Aufrechnungswillen handelt. Das bloße Gegenüberstehen von Forderungen an sich genügt nicht zum Eintritt der Kompensationswirkung und damit zum Ausschluß ungerechtfertigter Bereicherung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0094175
Dokumentnummer
JJR_19940217_OGH0002_0150OS00006_9400000_001