Rechtssatz RS0094177
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094177
Entscheidungsdatum
26.04.1988
Rechtssatz
Der - wirtschaftliche - Zueignungsbegriff und der auf Zueignung und unrechtmäßige Bereicherung gerichtete Tätervorsatz im Sinn des § 133 StGB setzen nicht voraus, daß das Gut durch die Überführung in das freie Vermögen des Täters oder eines Dritten ständig dem wirtschaftlichen Machtbereich des Berechtigten entzogen wird.Der - wirtschaftliche - Zueignungsbegriff und der auf Zueignung und unrechtmäßige Bereicherung gerichtete Tätervorsatz im Sinn des Paragraph 133, StGB setzen nicht voraus, daß das Gut durch die Überführung in das freie Vermögen des Täters oder eines Dritten ständig dem wirtschaftlichen Machtbereich des Berechtigten entzogen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0094177
Dokumentnummer
JJR_19880426_OGH0002_0110OS00007_8800000_001