Rechtssatz RS0094183
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094183
Entscheidungsdatum
27.04.1993
Rechtssatz
Das Klammerzitat des § 89 StGB im § 142 Abs 1 StGB umreißt (lediglich) das nach dieser Vorschrift an den normativen Begriff der (qualifizierten) Drohung gestellte (strenge) Anforderungsprofil in der Weise, daß vom Täter eine konkrete (gegenwärtige) Gefahr für Leib oder Leben in Aussicht gestellt werden muß.Das Klammerzitat des Paragraph 89, StGB im Paragraph 142, Absatz eins, StGB umreißt (lediglich) das nach dieser Vorschrift an den normativen Begriff der (qualifizierten) Drohung gestellte (strenge) Anforderungsprofil in der Weise, daß vom Täter eine konkrete (gegenwärtige) Gefahr für Leib oder Leben in Aussicht gestellt werden muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0094183
Dokumentnummer
JJR_19930427_OGH0002_0140OS00041_9300000_003