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Rechtssatz RS0094195

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0094195

Geschäftszahl

12Os160/87

Entscheidungsdatum

10.03.1988

Rechtssatz

Mit dem spezifizierten Bereicherungsvorsatz im Sinne des Betruges (Paragraph 146, StGB) handelt, wer durch das Verhalten des Getäuschten sein wirtschaftliches Vermögen oder das eines Dritten unrechtmäßig und zumindest zeitweilig um den abgelisteten Vermögenswert (faktisch) vermehren will. Diese Tendenz ist beim Abschluß eines zweiseitig verbindlichen Vertrages (zB Kauf) dem Verhalten eines Täters immanent, der im Bewußtsein (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) seiner mangelnden Zahlungsfähigkeit und (oder) Zahlungswilligkeit die Gegenleistung des Vertragspartners, auf die er nur bei Erbringung seiner eigenen Leistung Anspruch hat, annimmt oder anzunehmen gewillt ist (und bedarf daher bei einer solchen Fallgestaltung keiner ausdrücklichen Feststellung im Urteil.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0094195

Dokumentnummer

JJR_19880310_OGH0002_0120OS00160_8700000_002