Rechtssatz RS0094220
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094220
Entscheidungsdatum
11.12.1984
Rechtssatz
Die Entgegennahme von Sachen, die unter dem Druck einer ursprünglich auf eine andere vermögenswerte Leistung gerichtet gewesenen Drohung (mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben) herausgegeben werden, mit einem nunmehr darauf gerichteten Tätervorsatz ist Raub (und nicht Erpressung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0094220
Dokumentnummer
JJR_19841211_OGH0002_0100OS00207_8400000_001