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Rechtssatz RS0094241

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0094241

Geschäftszahl

14Os20/96

Entscheidungsdatum

26.03.1996

Rechtssatz

Hinsichtlich der inneren Tatseite muß der Täter nicht nur mit dem auf Täuschung und Schädigung gerichteten Tatbestandsvorsatz, sondern darüber hinaus auch mit dem erweiterten Vorsatz (überschießende Innentendenz) handeln, durch das Verhalten des Getäuschten sein oder seines Dritten Vermögen unrechtmäßig zu vermehren. Sohin bedarf es zur Erfüllung des Tatbestandes des Betruges auch eines Bereicherungsvorsatzes.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 20/96
    Entscheidungstext OGH 26.03.1996 14 Os 20/96

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0094241

Dokumentnummer

JJR_19960326_OGH0002_0140OS00020_9600000_003