Rechtssatz RS0094257
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094257
Entscheidungsdatum
25.10.1988
Rechtssatz
Zur gewerbsmäßigen Erpressung durch fortgesetzte Angriffe, bei denen in den Einzelfakten die Bagatellgrenze in Frage steht: Die Geringfügigkeit eines Betrages hängt wesentlich von opferbezogenen Faktoren ab. Richtete sich die Tat gegen einen berufsunfähigen Invalidnerentner, der monatlich lediglich eine Pension von viertausendachthundert Schilling bezieht, so kann schon ein Einzelbetrag von zweihundert Schilling bis dreihundert Schilling nicht als gering angesehen werden. Darüber hinaus genügt für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit, daß der durch fortgesetzte Angriffe erpreßte Gesamtbetrag die Bagatellgrenze eindeutig übersteigt (und hier innerhalb des ca vierwöchigen Tatzeitraumes mehr als die Hälfte der monatlichen Invalidenrente des Tatopfers ausmachte).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0094257
Dokumentnummer
JJR_19881025_OGH0002_0110OS00130_8800000_001