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Rechtssatz RS0094257

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0094257

Geschäftszahl

11Os130/88

Entscheidungsdatum

25.10.1988

Rechtssatz

Zur gewerbsmäßigen Erpressung durch fortgesetzte Angriffe, bei denen in den Einzelfakten die Bagatellgrenze in Frage steht: Die Geringfügigkeit eines Betrages hängt wesentlich von opferbezogenen Faktoren ab. Richtete sich die Tat gegen einen berufsunfähigen Invalidnerentner, der monatlich lediglich eine Pension von viertausendachthundert Schilling bezieht, so kann schon ein Einzelbetrag von zweihundert Schilling bis dreihundert Schilling nicht als gering angesehen werden. Darüber hinaus genügt für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit, daß der durch fortgesetzte Angriffe erpreßte Gesamtbetrag die Bagatellgrenze eindeutig übersteigt (und hier innerhalb des ca vierwöchigen Tatzeitraumes mehr als die Hälfte der monatlichen Invalidenrente des Tatopfers ausmachte).

Entscheidungstexte

  • 11 Os 130/88
    Entscheidungstext OGH 25.10.1988 11 Os 130/88
    Veröff: SSt 59/80 = JBl 1989,261

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0094257

Dokumentnummer

JJR_19881025_OGH0002_0110OS00130_8800000_001