Rechtssatz RS0094265
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094265
Entscheidungsdatum
14.09.1995
Rechtssatz
Daß die bezogene Bank die Einlösung des zur Bezahlung verwendeten Schecks verweigerte, läßt allein noch nicht den Schluß zu, daß der Angeklagte bereits bei Bestellung der Waren mit dieser Möglichkeit ernstlich gerechnet und sich mit ihr abgefunden hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0094265
Dokumentnummer
JJR_19950914_OGH0002_0140OS00037_9500000_003