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Rechtssatz RS0094288

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0094288

Geschäftszahl

13Os36/85

Entscheidungsdatum

09.05.1985

Rechtssatz

Zur Meldung einer während des Krankenstands aufgenommenen (anderweitigen) Erwerbstätigkeit ist der Krankengeldempfänger selbst dann nicht verpflichtet, wenn die einschlägige Krankenordnung die Verrichtung von Erwerbsarbeiten während der (sozialversicherungsrechtlichen) Arbeitsunfähigkeit untersagt. Im bloßen Unterlassen einer derartigen Meldung kann somit Betrug nicht erblickt werden, es sei denn, daß der Versicherte zwecks Krankengeldbezugs den Sozialversicherungsträger über seinen Gesundheitszustand getäuscht (auch durch Unterlassen einer diesen betreffenden Meldung: vergleiche Paragraph 40, ASVG) oder eine Kenntnisnahme von seiner Arbeitstätigkeit durch andere Irreführungshandlungen - etwa Verwendung eines falschen Namens - bewußt verhindert hätte.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 36/85
    Entscheidungstext OGH 09.05.1985 13 Os 36/85
    Veröff: JBl 1985,755

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0094288

Dokumentnummer

JJR_19850509_OGH0002_0130OS00036_8500000_002