Rechtssatz RS0094303
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094303
Entscheidungsdatum
21.01.1986
Rechtssatz
Soweit ein durch Täuschung erlangter Kredit zur Abdeckung einer zwischen den Vertragspartnern bereits zuvor begründeten (strafrechtlich nicht relevanten) Kreditverbindlichkeit verwendet wird, kommt ein betrugsspezifischer - auf die Vermehrung des faktischen Vermögens abzielender - Bereicherungsvorsatz nur dann in Betracht, wenn dadurch eine allein mit der alten Forderung verbunden gewesene Sicherstellung oder konkrete Einbringungsmöglichkeit hätte wegfallen sollen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0094303
Dokumentnummer
JJR_19860121_OGH0002_0100OS00135_8500000_001