Rechtssatz RS0094304
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094304
Entscheidungsdatum
20.12.1985
Rechtssatz
Schon die Unterlassung einer nach der Übung des redlichen Verkehrs gebotenen Aufklärung ist als (täuschendes) Vorspiegeln einer den Geschäftspartner zu der ihn schädigenden Handlung verleitenden Sachlage zu beurteilen, wenn mit bestimmten Handlungen stillschweigend, aber schlüssig die vom Vertragspartner mit Recht erwartete Tatsache zugesichert wird (hier: Bestehen der Forderungen bei Zession zur Vorfinanzierung des Fakturenbetrags).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0094304
Dokumentnummer
JJR_19851220_OGH0002_0110OS00127_8500000_002