Rechtssatz RS0094327
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094327
Geschäftszahl
12Os45/74; 13Os122/74
Entscheidungsdatum
21.11.1974
Rechtssatz
Um von "listigen" Vorstellungen und Handlungen sprechen zu können, ist es nicht erforderlich, daß der Täter ausdrücklich falsche Angaben macht, es genügt, daß er bewußt und gewollt äußere Umstände schafft, die in der Gesamtheit der hiedurch herbeigeführten Situation geeignet sind, bei anderen Personen eine irrige Meinung hervorzurufen, und daß er dabei auf die Erweckung eines solchen Irrtums abzielt, während er nach Treu und Glauben sowie den Gebräuchen seines Gewerbezweiges solche irrige Vorstellungen aufzuklären geradezu verpflichtet gewesen wäre.
Entscheidungstexte
- 12 Os 45/74
Entscheidungstext OGH 19.11.1974 12 Os 45/74
- 13 Os 122/74
Entscheidungstext OGH 21.11.1974 13 Os 122/74
Vgl auch; Beisatz: Benützung einer durch bestimmte Umstände geschaffenen Situation zu einem Benehmen, das bei einem anderen eine irrige Meinung über den wahren Sachverhalt hervorzurufen geeignet ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0094327
Dokumentnummer
JJR_19741119_OGH0002_0120OS00045_7400000_001