Rechtssatz RS0094328
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094328
Geschäftszahl
12Os87/94 (12Os88/94, 12Os89/94)
Entscheidungsdatum
27.04.1995
Rechtssatz
Es macht eine rechtlich wesentlichen Unterschied, ob die Präsentation eines ungedeckten Schecks die Herauslockung eines Geldbetrages, über den der Täter bisher nicht verfügen konnte, oder aber im Zusammenhang mit bereits bestehenden Kreditverbindlichkeiten bloß den äußeren Anschein andauernder Kreditwürdigkeit bezweckt. Die dolose Herbeiführung eines vorübergehenden Scheindeckungseffektes ist für sich allein weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht eine schlüssig tragfähige Grundlage für die Bejahung einer betrugsspezifischen Bereicherung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0094328
Dokumentnummer
JJR_19950427_OGH0002_0120OS00087_9400000_001