Rechtssatz RS0094338
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094338
Entscheidungsdatum
02.07.1987
Rechtssatz
Aus dem betrügerischen Verkauf wertloser Ware entsteht ein Vermögensschaden in der Höhe des dafür beglichenen Verkaufspreises. Beim Verkauf einer durch Beimengung von Diäthylenglykol zu Wein entstandenen Flüssigkeit ist demnach der Wert des Weines vor der Verfälschung unmaßgeblich, weil es nur auf die (konstatierte) Wertlosigkeit zur Zeit des Verkaufs ankommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0094338
Dokumentnummer
JJR_19870702_OGH0002_0130OS00028_8700000_004