Rechtssatz RS0094341
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094341
Entscheidungsdatum
15.11.1979
Rechtssatz
Bei betrügerisch herausgelockten Zahlungen (Vorauszahlungen) für (dann nur teilweise erbrachte) Werkleistungen ergibt sich der strafrechtlich relevante Schaden aus der Differenz von geleisteter Zahlung und tatsächlichem (= objektiven) Vermögenszuwachses des Betrogenen, nicht aber aus der Differenz von geleisteter Zahlung und den dem Täter bei Erbringung der Leistung erwachsenen Kosten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0094341
Dokumentnummer
JJR_19791115_OGH0002_0130OS00121_7900000_003