Rechtssatz RS0094352
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094352
Geschäftszahl
11Os97/90; 15Os38/91 (15Os39/91 - 15Os42/91)
Entscheidungsdatum
06.06.1991
Rechtssatz
Das drohende Umringen eines Passanten, dessen Abdrängen in einen Hauseingang und die bloße Androhung körperlicher Gewalt (deren tatsächlicher Einsatz sich auf das bloße Abdrängen beschränkte) liegen noch unter der Erheblichkeitsschwelle jener räuberischen Gewaltanwendung, auf die § 142 Abs 2 StGB abstellt.Das drohende Umringen eines Passanten, dessen Abdrängen in einen Hauseingang und die bloße Androhung körperlicher Gewalt (deren tatsächlicher Einsatz sich auf das bloße Abdrängen beschränkte) liegen noch unter der Erheblichkeitsschwelle jener räuberischen Gewaltanwendung, auf die Paragraph 142, Absatz 2, StGB abstellt.
Entscheidungstexte
- 11 Os 97/90
Entscheidungstext OGH 24.10.1990 11 Os 97/90
- 15 Os 38/91
Entscheidungstext OGH 06.06.1991 15 Os 38/91
Vgl; Beisatz: Jedoch erhebliche Gewalt, wenn das Tatopfer nicht nur umringt, sondern auch heftig gegen eine Wand gedrückt und dabei, von einem Täter am Hals gepackt, sein Kopf ("sehr weit") nach hinten gedrückt wurde. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0094352
Dokumentnummer
JJR_19901024_OGH0002_0110OS00097_9000000_003