Rechtssatz RS0094402
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094402
Entscheidungsdatum
11.08.1988
Rechtssatz
Eine falsche Urkunde stellt auch derjenige her, der ein durch die echte Unterschrift des Ausstellers formell gedecktes Urkundenblankett nachträglich mit nicht vom Aussteller ausgehenden inhaltlich unrichtigen Erklärungen versieht. Demgemäß stellt die Verwendung einer solchen sogenannten Blankettfälschung zur Täuschung auch die Qualifikation des § 147 Abs 1 Z 1 StGB her.Eine falsche Urkunde stellt auch derjenige her, der ein durch die echte Unterschrift des Ausstellers formell gedecktes Urkundenblankett nachträglich mit nicht vom Aussteller ausgehenden inhaltlich unrichtigen Erklärungen versieht. Demgemäß stellt die Verwendung einer solchen sogenannten Blankettfälschung zur Täuschung auch die Qualifikation des Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB her.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0094402
Dokumentnummer
JJR_19880811_OGH0002_0120OS00074_8800000_001