Rechtssatz RS0094412
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094412
Entscheidungsdatum
20.02.1991
Rechtssatz
Bei Wegfall einer von mehreren Besicherungen eines Kontokorrentkredites ist betrügerisches Handeln nur dann indiziert, wenn der Entfall der Besicherung kausal zu einem Forderungsausfall führt. Der Kreditnehmer muß den ihm eingeräumten Kontokorrentkredit im Bewußtsein weiter ausnützen, daß die übrigen Besicherungen nicht ausreichen werden, um eine Rückzahlung der nach Wegfall der zusätzlichen Sicherung vorgenommenen Kreditausweitung zu gewährleisten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0094412
Dokumentnummer
JJR_19910220_OGH0002_0110OS00087_9000000_002