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Rechtssatz RS0094419

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0094419

Geschäftszahl

11Os87/90

Entscheidungsdatum

20.02.1991

Rechtssatz

Kreditbetrug und fahrlässige Krida nach dem Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB können zwar in der Weise real konkurrierend zusammentreffen, daß einzelne Täuschungshandlungen eines Kridatars mit Schädigungsvorsatz und mit Bereicherungstendenz gesetzt werden, während die Eingehung der anderen Kreditverpflichtungen in statu cridae als fahrlässige Vereitelung oder Schmälerung der Gläubigerbefriedigung beurteilt wird. In solchen Fällen bedarf es aber einer auf die wirtschaftliche Gesamtsituation des Gemeinschuldners und seiner Unternehmungen abgestellten eingehenden und plausiblen Begründung, warum bei einem einzelnen Kreditfall im Gegensatz zu den übrigen Kreditverbindlichkeiten krimineller Betrug angenommen wird.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 87/90
    Entscheidungstext OGH 20.02.1991 11 Os 87/90
    Veröff: ÖBA 1991,680

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0094419

Dokumentnummer

JJR_19910220_OGH0002_0110OS00087_9000000_003