Rechtssatz RS0094419
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094419
Entscheidungsdatum
20.02.1991
Rechtssatz
Kreditbetrug und fahrlässige Krida nach dem § 159 Abs 1 Z 2 StGB können zwar in der Weise real konkurrierend zusammentreffen, daß einzelne Täuschungshandlungen eines Kridatars mit Schädigungsvorsatz und mit Bereicherungstendenz gesetzt werden, während die Eingehung der anderen Kreditverpflichtungen in statu cridae als fahrlässige Vereitelung oder Schmälerung der Gläubigerbefriedigung beurteilt wird. In solchen Fällen bedarf es aber einer auf die wirtschaftliche Gesamtsituation des Gemeinschuldners und seiner Unternehmungen abgestellten eingehenden und plausiblen Begründung, warum bei einem einzelnen Kreditfall im Gegensatz zu den übrigen Kreditverbindlichkeiten krimineller Betrug angenommen wird.Kreditbetrug und fahrlässige Krida nach dem Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB können zwar in der Weise real konkurrierend zusammentreffen, daß einzelne Täuschungshandlungen eines Kridatars mit Schädigungsvorsatz und mit Bereicherungstendenz gesetzt werden, während die Eingehung der anderen Kreditverpflichtungen in statu cridae als fahrlässige Vereitelung oder Schmälerung der Gläubigerbefriedigung beurteilt wird. In solchen Fällen bedarf es aber einer auf die wirtschaftliche Gesamtsituation des Gemeinschuldners und seiner Unternehmungen abgestellten eingehenden und plausiblen Begründung, warum bei einem einzelnen Kreditfall im Gegensatz zu den übrigen Kreditverbindlichkeiten krimineller Betrug angenommen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0094419
Dokumentnummer
JJR_19910220_OGH0002_0110OS00087_9000000_003