Rechtssatz RS0094424
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094424
Entscheidungsdatum
18.12.2012
Rechtssatz
Für die Qualifikation der Tat als schwerer Betrug nach dem § 147 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB ist nur bedeutsam, ob der Täter eine verfälschte Urkunde benützte, ohne daß es darüber hinaus darauf ankommt, ob diese Verfälschung der Täter selbst oder eine andere Person vornahm.Für die Qualifikation der Tat als schwerer Betrug nach dem Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB ist nur bedeutsam, ob der Täter eine verfälschte Urkunde benützte, ohne daß es darüber hinaus darauf ankommt, ob diese Verfälschung der Täter selbst oder eine andere Person vornahm.
Entscheidungstexte
- 11 Os 68/90
Entscheidungstext OGH 08.08.1990 11 Os 68/90
- 12 Os 13/91
Entscheidungstext OGH 14.02.1991 12 Os 13/91
Vgl auch; Beisatz: § 147 Abs 1 Z1 StGB verlangt nur die Benützung eines verfälschten Beweismittels, nicht aber auch dessen Herstellung durch den Betrüger. (T1)
- 14 Os 111/12y
Entscheidungstext OGH 18.12.2012 14 Os 111/12y
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0094424
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2013
Dokumentnummer
JJR_19900808_OGH0002_0110OS00068_9000000_001