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Rechtssatz RS0094432×

Rechtssatz RS0094432

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0094432

Geschäftszahl

12Os9/87

Entscheidungsdatum

25.06.1987

Rechtssatz

Ein den Betrugsschaden darstellender effektiver Verlust an Vermögenssubstanz liegt auch dann vor, wenn die vom Täter anläßlich der Verleitung des Getäuschten zu Zahlungen versprochene Gegenleistung, welche er in Wahrheit überhaupt nicht erbringen kann, der auf Arglist beruhenden Vereinbarung gemäß (noch) nicht zu erbringen ist: in diesem Falle erhält letzterer nämlich von vornherein schon für seine Vorleistungen keine äquivalente Gegenleistung, weil deren (bedingte) Zusage wirtschaftlich wertlos ist, sodaß er von Anfang an eine echte Vermögenseinbuße erleidet. Demnach ist unentscheidend, ob der Getäuschte in der Folge auch alle vereinbarten Bedingungen erfüllt und daher gegen den Täter einen Leistungsanspruch erworben hat.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 9/87
    Entscheidungstext OGH 25.06.1987 12 Os 9/87

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0094432

Dokumentnummer

JJR_19870625_OGH0002_0120OS00009_8700000_001