Rechtssatz RS0094432
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094432
Entscheidungsdatum
25.06.1987
Rechtssatz
Ein den Betrugsschaden darstellender effektiver Verlust an Vermögenssubstanz liegt auch dann vor, wenn die vom Täter anläßlich der Verleitung des Getäuschten zu Zahlungen versprochene Gegenleistung, welche er in Wahrheit überhaupt nicht erbringen kann, der auf Arglist beruhenden Vereinbarung gemäß (noch) nicht zu erbringen ist: in diesem Falle erhält letzterer nämlich von vornherein schon für seine Vorleistungen keine äquivalente Gegenleistung, weil deren (bedingte) Zusage wirtschaftlich wertlos ist, sodaß er von Anfang an eine echte Vermögenseinbuße erleidet. Demnach ist unentscheidend, ob der Getäuschte in der Folge auch alle vereinbarten Bedingungen erfüllt und daher gegen den Täter einen Leistungsanspruch erworben hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0094432
Dokumentnummer
JJR_19870625_OGH0002_0120OS00009_8700000_001