Rechtssatz RS0094434
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094434
Geschäftszahl
11Os102/90 (11Os103/90)
Entscheidungsdatum
24.10.1990
Rechtssatz
Unter Not ist nicht eine ungünstige wirtschaftliche Lage (insbesondere Bargeldmangel) an sich, sondern nur ein auf Unmöglichkeit der Befriedigung dringender Lebensbedürfnisse beruhender Zustand quälender Unlust zu verstehen, in welchem auch von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen (nach seinem Alter, seinen sozialen Verhältnissen sowie seinem körperlichen und geistigen Zustand zu demselben Personenkreis wie der Täter zählenden) Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten gewesen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0094434
Dokumentnummer
JJR_19901024_OGH0002_0110OS00102_9000000_001