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Rechtssatz RS0094434

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0094434

Geschäftszahl

11Os102/90 (11Os103/90)

Entscheidungsdatum

24.10.1990

Rechtssatz

Unter Not ist nicht eine ungünstige wirtschaftliche Lage (insbesondere Bargeldmangel) an sich, sondern nur ein auf Unmöglichkeit der Befriedigung dringender Lebensbedürfnisse beruhender Zustand quälender Unlust zu verstehen, in welchem auch von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen (nach seinem Alter, seinen sozialen Verhältnissen sowie seinem körperlichen und geistigen Zustand zu demselben Personenkreis wie der Täter zählenden) Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten gewesen wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0094434

Dokumentnummer

JJR_19901024_OGH0002_0110OS00102_9000000_001