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Rechtssatz RS0094472

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0094472

Geschäftszahl

13Os114/88

Entscheidungsdatum

22.09.1988

Rechtssatz

Not im Sinn dieser privilegierten Tatbestände liegt nur dann vor, wenn sich der Täter in einer aussichtslosen persönlichen Bedrängnis befindet, in der es ihm an den dringendsten Lebenserfordernissen mangelt, er sich somit in einer Lage befindet, in der sich auch ein mit den rechtlich geschützten Werten verbundener Mensch in vergleichbaren sozialen Verhältnissen zu ähnlichen geringfügigen Straftaten entschließen könnte. Die betrügerische Inanspruchnahme von Taxifahrten genügt diesem Erfordernis in der Regel nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0094472

Dokumentnummer

JJR_19880922_OGH0002_0130OS00114_8800000_001