Rechtssatz RS0094472
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094472
Entscheidungsdatum
22.09.1988
Rechtssatz
Not im Sinn dieser privilegierten Tatbestände liegt nur dann vor, wenn sich der Täter in einer aussichtslosen persönlichen Bedrängnis befindet, in der es ihm an den dringendsten Lebenserfordernissen mangelt, er sich somit in einer Lage befindet, in der sich auch ein mit den rechtlich geschützten Werten verbundener Mensch in vergleichbaren sozialen Verhältnissen zu ähnlichen geringfügigen Straftaten entschließen könnte. Die betrügerische Inanspruchnahme von Taxifahrten genügt diesem Erfordernis in der Regel nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0094472
Dokumentnummer
JJR_19880922_OGH0002_0130OS00114_8800000_001