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Rechtssatz RS0094481×

Rechtssatz RS0094481

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0094481

Geschäftszahl

9Os112/80

Entscheidungsdatum

24.11.1981

Rechtssatz

Bei einer durch Täuschung bewirkten Anstellung zu einem öffentlichen Amt, für die beim Anstellungswerber eine Voraussetzung nicht gegeben ist (hier: vollendetes Universitätsstudium), kann dann nicht von einer durch (höheren) Gehaltsbezug entstandenen tätergewollten Vermögensschädigung gesprochen werden, wenn der Täter von vornherein gewillt ist, eine entsprechende Gegenleistung zu erbringen. Es kommt jedoch eine Beurteilung als Erschleichung eines Amtes nach Paragraph 315, StGB in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 112/80
    Entscheidungstext OGH 24.11.1981 9 Os 112/80
    Veröff: SSt 52/60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0094481

Dokumentnummer

JJR_19811124_OGH0002_0090OS00112_8000000_004