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Rechtssatz RS0094485

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0094485

Geschäftszahl

12Os38/89

Entscheidungsdatum

08.06.1989

Rechtssatz

Wird einem Darlehensgeber nicht die Kreditvaluta, sondern nur die ursprünglich gebotene und in seinem Gewahrsam befindliche Sicherheit betrügerisch herausgelockt, ist diese auf ihren wirtschaftlichen Wert zu prüfen und bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen: Ist darnach die aushaftende Forderung höher als der Wert der Sicherheit, wird das Vermögen des Betroffenen um den wirtschaftlichen Wert der Sicherheit geschädigt; ist die aushaftende Forderung niedriger als der Wert der Sicherheit, kann der Vermögensschaden des Opfers durch die Herauslockung der Sicherheit nicht höher als seine Forderung sein.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 38/89
    Entscheidungstext OGH 08.06.1989 12 Os 38/89
    Veröff: JBl 1990,262

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0094485

Dokumentnummer

JJR_19890608_OGH0002_0120OS00038_8900000_003