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Rechtssatz RS0094489

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0094489

Geschäftszahl

15Os83/87; 15Os4/88

Entscheidungsdatum

06.12.1988

Rechtssatz

Aus der Verfälschung und der darauf beruhenden rechtlichen Verkehrsunfähigkeit allein kann eine wirtschaftliche Wertlosigkeit des betreffenden Weines nicht abgeleitet werden. Wohl aber ist durch die Beimengung von DEG - in nicht bloß ganz minimalen und deshalb unter jenem Aspekt zu vernachlässigenden Mengen (hier: bei weitem unaktuell) - verfälschter Wein (hier: zumindest 1 g/l und überdies massiven Zusatz weiterer Chemikalien) mangels verkehrswertbegründenden Konsumenteninteresse generell wirtschaftlich wertlos. Vergleich mit Suchtgift nicht zielführend, weil für dieses (anders als für "Glykol-Wein") jedenfalls ein (obgleich illegaler) Markt besteht, auf dem die rechtlich verkehrsunfähige Ware als solche kommerziell gehandelt wird.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 83/87
    Entscheidungstext OGH 15.07.1988 15 Os 83/87
  • 15 Os 4/88
    Entscheidungstext OGH 06.12.1988 15 Os 4/88
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0094489

Im RIS seit

15.06.1988

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2023

Dokumentnummer

JJR_19880615_OGH0002_0150OS00083_8700000_004