Rechtssatz RS0094493
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094493
Entscheidungsdatum
03.06.1986
Rechtssatz
Für die deliktspezifische Abgrenzung des Betruges vom Versicherungsmißbrauch nach dem Abs 1 Z 1 des § 151 StGB kommt es entscheidend darauf an, ob der Täter tatplangemäß nach der Zerstörung, der Beschädigung oder dem Beiseiteschaffen der versicherten Sache jemand über Vorgänge in der Außenwelt in Irrtum führt oder von der Kenntnis des tatsächlichen Sachverhaltens abhält, um der Versicherungsanstalt eine ihm als Versicherungsnehmer von Rechts wegen nicht zustehende Versicherungssumme herauszulocken.Für die deliktspezifische Abgrenzung des Betruges vom Versicherungsmißbrauch nach dem Absatz eins, Ziffer eins, des Paragraph 151, StGB kommt es entscheidend darauf an, ob der Täter tatplangemäß nach der Zerstörung, der Beschädigung oder dem Beiseiteschaffen der versicherten Sache jemand über Vorgänge in der Außenwelt in Irrtum führt oder von der Kenntnis des tatsächlichen Sachverhaltens abhält, um der Versicherungsanstalt eine ihm als Versicherungsnehmer von Rechts wegen nicht zustehende Versicherungssumme herauszulocken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0094493
Dokumentnummer
JJR_19860603_OGH0002_0110OS00069_8600000_001