Rechtssatz RS0094503
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094503
Entscheidungsdatum
06.12.1988
Rechtssatz
Beim betrügerischen Verkauf wertlosen Weines tritt der Schaden schon im Vermögen der Käufer (Händler) ein und nicht erst bei den Endverbrauchern, auf die er in der Folge überwälzt wird. Für die Höhe sind die Möglichkeiten einer illegalen Weiteräußerung (mangels Zumutbarkeit für den getäuschten = gutgläubigen Käufer) und einer (ihm selbst nicht zugänglichen) späteren gerichtlichen Verwertung im Strafverfahren unbeachtlich, sodaß insoweit ein bloßer Differenzschaden nicht in Betracht kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0094503
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2023
Dokumentnummer
JJR_19880615_OGH0002_0150OS00083_8700000_005