Rechtssatz RS0094529
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094529
Geschäftszahl
15Os43/90; 11Os162/95; 14Os170/99
Entscheidungsdatum
28.06.2000
Rechtssatz
Daß ein Machthaber am Ende seiner Vertretungstätigkeit im Innenverhältnis nur noch zur Auszahlung der letztlich vorhandenen Gelder an den Machtgeber verpflichtet ist, berührt seine Verfügungsbefugnis im Außenverhältnis nicht und steht daher einer Beurteilung der nunmehrigen Zueignung dieser Gelder als durch einen Mißbrauch seiner Vertretungsmacht begangene Untreue nicht entgegen.
Entscheidungstexte
- 15 Os 43/90
Entscheidungstext OGH 15.05.1990 15 Os 43/90
- 11 Os 162/95
Entscheidungstext OGH 26.03.1996 11 Os 162/95
Vgl auch
- 14 Os 170/99
Entscheidungstext OGH 28.06.2000 14 Os 170/99
Vgl; Beisatz: Der Machthaber muss nicht allein vertretungsbefugt sein; für die Annahme einer Vertretungsmacht genügt vielmehr eine Mitentscheidungsbefugnis. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0094529
Dokumentnummer
JJR_19900515_OGH0002_0150OS00043_9000000_001