Rechtssatz RS0094551
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094551
Entscheidungsdatum
08.04.1976
Rechtssatz
Wird eine verfälschte unbeglaubigte Fotokopie einer Urkunde als Täuschungsmittel zu einem Betrug benützt, so stellt dies einen Fall der 2.Alternative des § 147 Abs 1 Z 1 StGB dar.Wird eine verfälschte unbeglaubigte Fotokopie einer Urkunde als Täuschungsmittel zu einem Betrug benützt, so stellt dies einen Fall der 2.Alternative des Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0094551
Dokumentnummer
JJR_19760408_OGH0002_0090OS00132_7500000_004