Rechtssatz RS0094564
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094564
Entscheidungsdatum
13.09.1977
Rechtssatz
Haben zwei Täter einen Diebstahl verabredet und ihn nach einem vorgefaßten Plan durchgeführt, kann demnach von einer Überlegenheit des Täterverhaltens gesprochen werden, ist Unbesonnenheit im Sinne des § 141 StGB auszuschließen.Haben zwei Täter einen Diebstahl verabredet und ihn nach einem vorgefaßten Plan durchgeführt, kann demnach von einer Überlegenheit des Täterverhaltens gesprochen werden, ist Unbesonnenheit im Sinne des Paragraph 141, StGB auszuschließen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0094564
Dokumentnummer
JJR_19770913_OGH0002_0110OS00073_7700000_001