Rechtssatz RS0094579
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094579
Entscheidungsdatum
27.07.2022
Rechtssatz
Vinkulierte Sparbücher - genauer: die zugehörige Spareinlage (als "Giralgeld") - können unter der Voraussetzung, dass sie dem Täter vom Berechtigten in den Alleingewahrsam übertragen (und damit "anvertraut") wurden, Objekte einer Veruntreuung sein; ihre Zueignung wird erst durch eine entsprechende Verfügung über die Einlage bewirkt. Wird allerdings ein Sparbuch nicht ausschließlich zur Verwahrung oder zu einer bestimmten Verwendung übergeben, sondern vielmehr dem Übernehmer darüber hinausgehend eine Dispositionsbefugnis über die Einlage eingeräumt, dann kommt - neben dem Tatbestand nach § 229 StGB - nicht Veruntreuung, sondern Untreue (§ 153 StGB) in Betracht.Vinkulierte Sparbücher - genauer: die zugehörige Spareinlage (als "Giralgeld") - können unter der Voraussetzung, dass sie dem Täter vom Berechtigten in den Alleingewahrsam übertragen (und damit "anvertraut") wurden, Objekte einer Veruntreuung sein; ihre Zueignung wird erst durch eine entsprechende Verfügung über die Einlage bewirkt. Wird allerdings ein Sparbuch nicht ausschließlich zur Verwahrung oder zu einer bestimmten Verwendung übergeben, sondern vielmehr dem Übernehmer darüber hinausgehend eine Dispositionsbefugnis über die Einlage eingeräumt, dann kommt - neben dem Tatbestand nach Paragraph 229, StGB - nicht Veruntreuung, sondern Untreue (Paragraph 153, StGB) in Betracht.
Entscheidungstexte
- 15 Os 108/90
Entscheidungstext OGH 30.10.1990 15 Os 108/90
Veröff: JBl 1991,808
- 11 Os 31/02
Entscheidungstext OGH 03.09.2002 11 Os 31/02
Auch; Beisatz: Giralgeld gilt nur dann als anvertraut, wenn dem Täter an ihm Alleingewahrsam (oder Obergewahrsam) überlassen wurde, nicht aber im Fall der Begründung bloßen (gleichrangigen oder nachgeordneten) Mitgewahrsams. (T1)
- 12 Os 117/02
Entscheidungstext OGH 08.05.2003 12 Os 117/02
Auch; nur: Vinkulierte Sparbücher - genauer: die zugehörige Spareinlage (als "Giralgeld") - können unter der Voraussetzung, dass sie dem Täter vom Berechtigten in den Alleingewahrsam übertragen (und damit "anvertraut") wurden, Objekte einer Veruntreuung sein. (T2)
- 13 Os 107/07w
Entscheidungstext OGH 07.11.2007 13 Os 107/07w
Vgl auch; Beisatz: Hier: Veruntreuung eines Bankguthabens. (T3)
- 14 Os 144/10y
Entscheidungstext OGH 28.12.2010 14 Os 144/10y
Vgl
- 14 Os 184/10f
Entscheidungstext OGH 06.07.2011 14 Os 184/10f
Vgl auch; nur T2
- 15 Os 83/14s
Entscheidungstext OGH 27.08.2014 15 Os 83/14s
Auch; Beis wie T3
- 14 Os 129/15z
Entscheidungstext OGH 12.04.2016 14 Os 129/15z
Auch
- 14 Os 123/17w
Entscheidungstext OGH 06.03.2018 14 Os 123/17w
Vgl
- 15 Os 10/22t
Entscheidungstext OGH 27.07.2022 15 Os 10/22t
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0094579
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2022
Dokumentnummer
JJR_19901030_OGH0002_0150OS00108_9000000_003