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Rechtssatz RS0094589×

Rechtssatz RS0094589

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0094589

Entscheidungsdatum

16.05.2013

Rechtssatz

Erschleicht sich der Täter, dem ein Personenkraftwagen rechtmäßig anvertraut war, die ausschließliche wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Kraftfahrzeug dadurch, dass er dem Eigentümer durch Täuschung die zur Erwirkung der Zulassung des Fahrzeuges auf seine Person erforderlichen Urkunden herauslockt, verantwortet er (vollendeten) Betrug und nicht Veruntreuung. Für die Abgrenzung dieser Delikte (voneinander) ist entscheidend, dass Betrug stets eine Vermögensverfügung des Getäuschten selbst, also eine täterfremde Handlung, die durch Täuschung ausgelöst wurde, erfordert, während Veruntreuung eine schädigende Handlung des Täters selbst voraussetzt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0094589

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2013

Dokumentnummer

JJR_19860925_OGH0002_0120OS00107_8600000_001