Rechtssatz RS0094589
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094589
Entscheidungsdatum
16.05.2013
Rechtssatz
Erschleicht sich der Täter, dem ein Personenkraftwagen rechtmäßig anvertraut war, die ausschließliche wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Kraftfahrzeug dadurch, dass er dem Eigentümer durch Täuschung die zur Erwirkung der Zulassung des Fahrzeuges auf seine Person erforderlichen Urkunden herauslockt, verantwortet er (vollendeten) Betrug und nicht Veruntreuung. Für die Abgrenzung dieser Delikte (voneinander) ist entscheidend, dass Betrug stets eine Vermögensverfügung des Getäuschten selbst, also eine täterfremde Handlung, die durch Täuschung ausgelöst wurde, erfordert, während Veruntreuung eine schädigende Handlung des Täters selbst voraussetzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0094589
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2013
Dokumentnummer
JJR_19860925_OGH0002_0120OS00107_8600000_001