Rechtssatz RS0094599
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094599
Entscheidungsdatum
15.05.2024
Rechtssatz
Daraus, daß die Benützung einer verfälschten Urkunde beim Betrug (§ 146 StGB) qualifizierend wirkt (§ 147 Abs 1 Z 1 StGB), wenn die betreffende Urkunde hiebei als Täuschungsmittel verwendet wird, geht klar hervor, daß der Unrechtsgehalt von deren Verfälschung (§ 223 StGB) dann, aber auch nur dann durch die Bestrafung des Betruges mitabgegolten (konsumiert) wird, wenn die Vortat eben jene qualifizierende Wirkung nach sich zieht; ist das nicht der Fall, dann bleibt auch die zur Vorbereitung eines Betruges dienende Urkundenverfälschung gesondert strafbar, weil ansonsten das ihr innewohnende eigenständige Tatunrecht nicht erfaßt würde. Insoweit ist echte Realkonkurrenz von Betrug und Urkundenfälschung möglich.Daraus, daß die Benützung einer verfälschten Urkunde beim Betrug (Paragraph 146, StGB) qualifizierend wirkt (Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB), wenn die betreffende Urkunde hiebei als Täuschungsmittel verwendet wird, geht klar hervor, daß der Unrechtsgehalt von deren Verfälschung (Paragraph 223, StGB) dann, aber auch nur dann durch die Bestrafung des Betruges mitabgegolten (konsumiert) wird, wenn die Vortat eben jene qualifizierende Wirkung nach sich zieht; ist das nicht der Fall, dann bleibt auch die zur Vorbereitung eines Betruges dienende Urkundenverfälschung gesondert strafbar, weil ansonsten das ihr innewohnende eigenständige Tatunrecht nicht erfaßt würde. Insoweit ist echte Realkonkurrenz von Betrug und Urkundenfälschung möglich.
Entscheidungstexte
- 15 Os 84/88
Entscheidungstext OGH 20.09.1988 15 Os 84/88
Veröff: RZ 1989/20 S 67
- 13 Os 74/94
Entscheidungstext OGH 08.06.1994 13 Os 74/94
Vgl auch
- 15 Os 158/23h
Entscheidungstext OGH 15.05.2024 15 Os 158/23h
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0094599
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024
Dokumentnummer
JJR_19880920_OGH0002_0150OS00084_8800000_001