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Rechtssatz RS0094600×

Rechtssatz RS0094600

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0094600

Geschäftszahl

13Os149/90

Entscheidungsdatum

12.06.1991

Rechtssatz

Wollte sich der Täter mittels Täuschung bloß einen (verdeckten) Kredit verschaffen, so setzt die Annahme eines auf Zufügung eines Vermögensschädigung gerichteten Tätervorsatzes voraus, daß dieser im Zeitpunkt der Tathandlung es (zumindest) ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, daß er die vereinbarten Raten nicht oder nicht rechtzeitig bezahlen werde können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0094600

Dokumentnummer

JJR_19910612_OGH0002_0130OS00149_9000000_002