Rechtssatz RS0094600
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094600
Entscheidungsdatum
12.06.1991
Rechtssatz
Wollte sich der Täter mittels Täuschung bloß einen (verdeckten) Kredit verschaffen, so setzt die Annahme eines auf Zufügung eines Vermögensschädigung gerichteten Tätervorsatzes voraus, daß dieser im Zeitpunkt der Tathandlung es (zumindest) ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, daß er die vereinbarten Raten nicht oder nicht rechtzeitig bezahlen werde können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0094600
Dokumentnummer
JJR_19910612_OGH0002_0130OS00149_9000000_002