Rechtssatz RS0094603
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094603
Entscheidungsdatum
11.11.1993
Rechtssatz
Die Einlösung eines "Finanzierungswechsels" führt keine Verringerung des Schuldnervermögens herbei, weil zuvor ein entsprechender Kapitalzufluß stattgefunden hat; demgemäß liegt darin auch keine Kridahandlung im Sinne des § 156 Abs 1 StGB.Die Einlösung eines "Finanzierungswechsels" führt keine Verringerung des Schuldnervermögens herbei, weil zuvor ein entsprechender Kapitalzufluß stattgefunden hat; demgemäß liegt darin auch keine Kridahandlung im Sinne des Paragraph 156, Absatz eins, StGB.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0094603
Dokumentnummer
JJR_19931111_OGH0002_0150OS00132_9300000_001