Rechtssatz RS0094616
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094616
Entscheidungsdatum
11.02.1987
Rechtssatz
Ob der Täter den Getäuschten sowohl über die Fähigkeit als auch über den Willen, vertraglichen Pflichten nachzukommen, oder nur über eines von beiden irreführt, ist rechtlich ohne Bedeutung, belastet ihn doch sogar eine Irreführung in beide Richtungen hin nicht im Sinn einer verstärkten Tatbestandsmäßigkeit, sodaß aus dem etwaigen Wegfall bloß einer dieser Täuschungsvarianten (bei Aufrechtbleiben der anderen) für ihn nichts zu gewinnen wäre (10 Os 66/81).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0094616
Dokumentnummer
JJR_19861105_OGH0002_0090OS00122_8600000_002