Rechtssatz RS0094642
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094642
Entscheidungsdatum
11.02.1977
Rechtssatz
Für die im Abs 3 des § 147 StGB normierte Wertgrenze ist die Höhe des dem Betroffenen entstandenen Schadens, nicht aber das Ausmaß der dem Täter zugekommenen oder verbliebenen Bereicherung maßgeblich.Für die im Absatz 3, des Paragraph 147, StGB normierte Wertgrenze ist die Höhe des dem Betroffenen entstandenen Schadens, nicht aber das Ausmaß der dem Täter zugekommenen oder verbliebenen Bereicherung maßgeblich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0094642
Dokumentnummer
JJR_19770211_OGH0002_0090OS00170_7600000_001