Rechtssatz RS0094651
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094651
Entscheidungsdatum
08.09.1987
Rechtssatz
Ist die Forderung des Einlegers an den Besitz der Sparurkunde geknüpft, dann tritt bei Abbuchungen mit einer rechtswidrigen manipulativen Änderung des Kontostandes (durch einen Bankangestellten), die nicht auch in den Eintragungen des Einlagebuches zum Ausdruck kommt, eine Vermögensveränderung auf der Seite des Einlegers nicht ein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0094651
Dokumentnummer
JJR_19870908_OGH0002_0110OS00069_8700000_001