Rechtssatz RS0094677
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094677
Entscheidungsdatum
13.12.2005
Rechtssatz
Es ist nicht erforderlich, daß die durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis im Sinn des § 205 c StG dem Täter unmittelbar vom geschädigten Machtgeber eingeräumt wurde; Täter nach dieser Gesetzesstelle kann auch der ungetreue Vertreter des unmittelbar Bevollmächtigten sein.Es ist nicht erforderlich, daß die durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis im Sinn des Paragraph 205, c StG dem Täter unmittelbar vom geschädigten Machtgeber eingeräumt wurde; Täter nach dieser Gesetzesstelle kann auch der ungetreue Vertreter des unmittelbar Bevollmächtigten sein.
Entscheidungstexte
- 9 Os 44/65
Entscheidungstext OGH 22.06.1965 9 Os 44/65
Veröff: SSt XXXVI/35 = RZ 1966,31
- 12 Os 121/82
Entscheidungstext OGH 17.05.1983 12 Os 121/82
Vgl auch; Beisatz: Hier: vertretungsbefugtes Organ des direkten Stellvertreters (hier: eine Aktiengesellschaft). (T1)
- 13 Os 34/84
Entscheidungstext OGH 25.10.1984 13 Os 34/84
Veröff: RdW 1985,213
- 12 Os 143/86
Entscheidungstext OGH 02.04.1987 12 Os 143/86
Vgl auch
- 12 Os 14/01
Entscheidungstext OGH 23.05.2002 12 Os 14/01
nur: Es ist nicht erforderlich, daß die durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis dem Täter unmittelbar vom geschädigten Machtgeber eingeräumt wurde. (T2); Beisatz: Dies gilt insbesondere dann, wenn sie über eine Treuhänderfunktion einer juristischen Person eingeräumt wird, deren Organe die ihnen obliegende Geschäftsführung im Umfang der Treuhandtätigkeit einer anderen Person übertragen. (T3)
- 11 Os 39/05b
Entscheidungstext OGH 13.12.2005 11 Os 39/05b
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0094677
Dokumentnummer
JJR_19650622_OGH0002_0090OS00044_6500000_001