Rechtssatz RS0094682
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094682
Entscheidungsdatum
12.05.1992
Rechtssatz
Die Aufzählung der deliktsspezifischen Tathandlungen ist mangels einer (wie in der verwandten Bestimmung des § 162 StGB enthaltenen) Generalklausel zur Erfassung weiterer auf die Hinderung des exekutiven Gläubigerzugriffs auf das Schuldnervermögen ausgerichteter Akte erschöpfend.Die Aufzählung der deliktsspezifischen Tathandlungen ist mangels einer (wie in der verwandten Bestimmung des Paragraph 162, StGB enthaltenen) Generalklausel zur Erfassung weiterer auf die Hinderung des exekutiven Gläubigerzugriffs auf das Schuldnervermögen ausgerichteter Akte erschöpfend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0094682
Dokumentnummer
JJR_19920512_OGH0002_0110OS00002_9200000_004