Rechtssatz RS0094687
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094687
Entscheidungsdatum
14.09.2015
Rechtssatz
Die dolose Umbuchung eines aufgrund einer Fehlbuchung der kontoführenden Bank entstandenen Scheinguthabens auf ein Sparkonto ist als Betrug zu beurteilen; eine Unterstellung unter § 134 StGB kommt nur im Fall einer Fehlüberweisung in Betracht.Die dolose Umbuchung eines aufgrund einer Fehlbuchung der kontoführenden Bank entstandenen Scheinguthabens auf ein Sparkonto ist als Betrug zu beurteilen; eine Unterstellung unter Paragraph 134, StGB kommt nur im Fall einer Fehlüberweisung in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0094687
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2015
Dokumentnummer
JJR_19950323_OGH0002_0120OS00153_9400000_001